- Insolvenzdividende
- Insolvenzquote; der vom ⇡ Insolvenzverwalter auf die Forderungen der ⇡ Insolvenzgläubiger nach Verwertung der ⇡ Insolvenzmasse ausgeschüttete Prozentsatz. Bei Abschlagsverteilungen bestimmt der Insolvenzverwalter (oder auf seinen Antrag ggf. der ⇡ Gläubigerausschuss) die Höhe der I. (§ 195 InsO). Über die voraussichtliche Höhe der K. erhalten die Gläubiger meist schon in der ersten Gläubigerversammlung einen Überblick.
Lexikon der Economics. 2013.